Ratgeber

Betreuung zu Hause bezahlen — was die Ergänzungsleistungen übernehmen

Die kurze Antwort

Ja, die Ergänzungsleistungen vergüten Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause — und zwar auch dann, wenn du die Person selber anstellst statt die Spitex zu rufen. Das steht in Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b ELG. Wie viel genau, bestimmt dein Kanton: der Bund setzt nur Mindestbeträge.

Das Wichtigste zuerst: es ist kantonal

Seit 2008 ist die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten Sache der Kantone. Die Bundesverordnung dazu wurde Ende 2007 aufgehoben. Jeder Kanton hat heute eine eigene — oft mit demselben Namen, aber mit anderen Zahlen.

Was der Bund noch vorgibt, sind Mindestbeträge: tiefer darf kein Kanton gehen, höher darf jeder. Jede Zahl auf dieser Seite sagt darum, aus welchem Kanton sie stammt.

Der erste Anruf gilt deiner EL-Stelle. Je nach Kanton ist das die kantonale Ausgleichskasse, die AHV-Zweigstelle deiner Wohngemeinde oder eine kommunale Zusatzleistungsstelle. Frag dort nach dem Merkblatt «Krankheits- und Behinderungskosten» und nach dem Formular für die Haushalthilfe.

Was überhaupt vergütet wird

Art. 14 Abs. 1 ELG zählt abschliessend auf, was die Kantone zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüten. Buchstabe b ist der, um den es hier geht:

  • Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen
  • zahnärztliche Behandlung
  • vorübergehende Aufenthalte in Heim oder Spital
  • ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren
  • Diät, Transporte zur nächsten Behandlungsstelle, Hilfsmittel
  • die Kostenbeteiligung der Krankenkasse nach Art. 64 KVG

Die Kantone dürfen die Vergütung auf das beschränken, was wirtschaftlich und zweckmässig ist (Art. 14 Abs. 2 ELG). Daraus folgt der Satz, an dem die meisten Gesuche scheitern: Was die Spitex leisten könnte, wird bei einer privat angestellten Pflegekraft oft nicht vergütet. Für Haushalt und Betreuung — putzen, kochen, einkaufen, begleiten, da sein — gilt diese Hürde nicht.

Die Höchstbeträge im Jahr

Das sind die Mindestvorgaben des Bundes für Menschen, die zu Hause leben. Dein Kanton darf höher gehen.

WerMindestens im JahrGrundlage
Alleinstehend oder verwitwetCHF 25'000Art. 14 Abs. 3 ELG
EhepaarCHF 50'000Art. 14 Abs. 3 ELG
VollwaiseCHF 10'000Art. 14 Abs. 3 ELG
Mit Hilflosenentschädigung mittleren GradesCHF 60'000Art. 19b Abs. 1 ELV
Mit Hilflosenentschädigung schweren GradesCHF 90'000Art. 14 Abs. 4 ELG
Im Heim oder SpitalCHF 6'000Art. 14 Abs. 3 ELG

Die beiden hohen Beträge haben zwei Haken. Erstens gelten sie nur, soweit die Kosten nicht schon durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag gedeckt sind. Zweitens — und das übersehen fast alle — braucht es eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung. Wer die Hilflosenentschädigung erst im AHV-Alter zugesprochen bekommt, profitiert von der Erhöhung nicht (Art. 14 Abs. 5 ELG). Wer vorher eine der IV hatte, schon.

Für Ehepaare staffelt Art. 19b Abs. 2 ELV die Beträge nach dem Grad der Hilflosigkeit beider Personen. Frag die genaue Zahl bei deiner EL-Stelle nach.

Wenn du selber jemanden anstellst

Das ist ausdrücklich vorgesehen — aber mit einem engen Deckel. Die Kantone unterscheiden konsequent zwischen Haushilfe und Betreuung auf der einen Seite und Pflege auf der anderen.

Haushilfe und Betreuung. In mehreren Kantonen — St. Gallen, Bern, Aargau, Thurgau, Basel-Stadt — gilt dieselbe Grenze: höchstens CHF 25 pro Stunde und höchstens CHF 4'800 im Jahr. Basel-Landschaft rechnet seit 2024 mit CHF 27.90. Bedingung ist meist, dass die Person nicht im gleichen Haushalt lebt und nicht über eine bewilligte Spitex kommt.

Pflege. Direkt angestelltes Pflegepersonal wird nur für den Teil vergütet, den eine bewilligte Spitex nicht erbringen kann. Mehrere Kantone verlangen zusätzlich eine Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades. Dafür werden dort die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen mitgerechnet (so ausdrücklich Basel-Stadt).

Wofür CHF 4'800 im Jahr wirklich reichen

Diese Rechnung steht nirgends, und sie ist der Grund, warum viele enttäuscht werden. Der Deckel von CHF 25 gegen den Mindestlohn für eine ungelernte Kraft:

Mindestlohn NAV Hauswirtschaft, ungelerntCHF 20.35
Ferienzuschlag 8.33 % (vier Wochen)CHF 1.70
Bruttolohn je StundeCHF 22.05
Deine Beiträge: AHV/IV/EO 5.3 %, ALV 1.1 %CHF 1.41
Familienausgleichskasse, rund 1.8 % (kantonal)CHF 0.40
Was dich die Stunde mindestens kostetCHF 23.86
Vergütet werden höchstens (Beispiel SG, BE, AG, TG, BS)CHF 25.00
Bleibt als Spielraum je StundeCHF 1.14

Ohne Unfallversicherung und Verwaltungskosten der Ausgleichskasse — die kommen noch dazu. CHF 4'800 im Jahr geteilt durch CHF 25 sind 192 Stunden, also knapp 3,7 Stunden pro Woche.

Der Deckel deckt also knapp den gesetzlichen Mindestlohn — mehr als die unterste Lohnstufe liegt nicht drin. Wer eine gelernte Person anstellt, zahlt die Differenz selber.

Und die Jahresgrenze ist schnell erreicht: Wer mehr Hilfe braucht, zahlt den Rest selber — oder fällt in die Pflege, wo andere Regeln und höhere Beträge gelten.

Diese Rechnung ist ein Beispiel, keine Rechtsauskunft. Ob dein Kanton die Arbeitgeberbeiträge in den Deckel einrechnet oder obendrauf vergütet, ist von Kanton zu Kanton verschieden — und genau das ist die Frage, die du deiner EL-Stelle stellen solltest.

Angehörige bezahlen — geht, aber eng

Anders als beim Assistenzbeitrag der IV sind Angehörige hier nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vergütet wird aber nur unter Bedingungen, die in den meisten Kantonen gleich lauten:

  • Die angehörige Person ist nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen. Eine Vergütung an den eigenen Ehepartner fällt damit weg.
  • Sie erleidet durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse — und vergütet wird höchstens in der Höhe dieses Erwerbsausfalls.
  • Die Pflegebedürftigkeit ist durch ein Arztzeugnis ausgewiesen.
  • Mehrere Kantone verlangen zusätzlich, dass sie nicht im gleichen Haushalt lebt; der Aargau verlangt, dass sie das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat.

Der Kanton Bern trennt zwei Töpfe: Grundpflege durch Angehörige — Körperpflege, Lagern, Mobilisieren — bis CHF 25 pro Stunde und CHF 9'600 im Jahr, und Betreuung — Spaziergänge, Kontrollgänge — bis zur nachgewiesenen Erwerbseinbusse.

Und ein Punkt, an den niemand denkt: Was die angehörige Person so erhält, ist für sie steuerbares Einkommen — und AHV-pflichtiger Lohn. Es braucht also auch hier einen Arbeitsvertrag, eine Anmeldung bei der Ausgleichskasse und eine Lohnabrechnung.

Was die Kasse als Beleg verlangt

Vergütet werden nur ausgewiesene Kosten. Die Formulare der Kassen sind sich erstaunlich ähnlich, und sie verlangen durchwegs dasselbe:

  • Eine Abrechnung pro Kalendermonat — die SVA St. Gallen schreibt ausdrücklich: «Für jeden Kalendermonat muss ein eigenes Formular ausgefüllt werden.»
  • Die Stunden mit Datum, nicht nur eine Monatssumme
  • Art der Arbeit — mehrere Kassen verlangen die Aufzählung: Staubsaugen, Geschirr, Bad, Einkauf, Begleitung
  • Der Stundenansatz und der Gesamtbetrag
  • Name, Adresse und AHV-Nummer der Hilfsperson
  • Zwei Unterschriften: die der Hilfsperson und deine
  • Ein Arztzeugnis, in mehreren Kantonen jährlich neu, das die Notwendigkeit bestätigt

Mit anderen Worten: Es braucht genau das, was ein Arbeitgeber ohnehin führen muss — eine Zeiterfassung mit Datum und Stunden, und eine Lohnabrechnung je Monat. Wer beides hat, füllt das Formular in fünf Minuten aus. Wer es nicht hat, rekonstruiert am Jahresende aus dem Gedächtnis — und bekommt nichts.

Fünfzehn Monate, dann ist das Geld weg

In allen Kantonen, die ich geprüft habe — St. Gallen, Bern, Zürich, Aargau, Thurgau, Basel-Landschaft, Zug — gilt dieselbe Frist: fünfzehn Monate ab Rechnungsstellung. Danach erlischt der Anspruch.

Das klingt lang und ist es nicht. Wer die Belege sammelt, um sie «dann mal einzureichen», ist schneller darüber, als er denkt. Reiche monatlich ein, nicht jährlich.

Die Frist steht im kantonalen Recht, nicht im Bundesrecht. Frag im Zweifel bei deiner Stelle nach — aber geh von fünfzehn Monaten aus.

Auch ohne laufende Ergänzungsleistung

Das ist der Punkt, der am wenigsten bekannt ist, und er steht direkt im Gesetz:

Art. 14 Abs. 6 ELG: Wer wegen eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung hat, hat trotzdem Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, soweit diese den Einnahmenüberschuss übersteigen.

Im Klartext: Du bekommst heute keine EL, weil dein Einkommen ein paar hundert Franken über der Grenze liegt. Sobald die Betreuung zu Hause mehr kostet als dieser Überschuss, kann der Rest trotzdem vergütet werden. Ein Gesuch lohnt sich also auch dann, wenn die EL schon einmal abgelehnt wurde.

Der Mindestlohn gilt trotzdem

Dass die EL höchstens CHF 25 vergütet, heisst nicht, dass du CHF 25 bezahlen darfst, wenn der Mindestlohn höher wäre. Der Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft des Bundes gilt für diese Anstellung, und seine Mindestlöhne sind zwingend.

Er erfasst die Betreuung ausdrücklich: Art. 3 nennt die «Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken» und die «Unterstützung von Betagten und Kranken in der Alltagsbewältigung».

QualifikationMindestlohn
ungelerntCHF 20.35 je Stunde
ungelernt mit 4 Jahren ErfahrungCHF 22.30 je Stunde
gelernt EBACHF 22.30 je Stunde
gelernt EFZCHF 24.55 je Stunde

Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft des Bundes, Stand 2026. Einzelne Kantone schreiben mehr vor — dann gilt der höhere Betrag.

Zwei Ausnahmen, bei denen der NAV nicht gilt: wenn beim gleichen Arbeitgeber im Durchschnitt weniger als fünf Stunden pro Woche gearbeitet wird, und bei Familienangehörigen und Lebenspartnern. Im Kanton Genf gilt ein eigener kantonaler Normalarbeitsvertrag.

Und unabhängig davon: Bei Hausdienstarbeit sind AHV-Beiträge ab dem ersten Franken geschuldet. Die Grenze von CHF 2'500, unter der sonst nichts abgerechnet werden muss, gilt hier nicht.

Ergänzungsleistung oder Assistenzbeitrag?

Beides ist möglich. Der Assistenzbeitrag geht vor, die EL-Vergütung kommt für das, was er nicht deckt — das steht so in Art. 14 Abs. 4 ELG. Sie passen zu verschiedenen Lagen:

Assistenzbeitrag der IVVergütung über die EL
Für wenNur mit Hilflosenentschädigung der IVFür EL-Beziehende, also auch reine AHV-Rentner
StundenansatzCHF 35.30, mit Qualifikation CHF 52.95Meist CHF 25 (kantonal)
JahresgrenzeNach Verfügung, individuellHaushilfe meist CHF 4'800; Pflege im Rahmen des Höchstbetrags
AngehörigeIn direkter Linie und Ehegatten ausgeschlossenMöglich, bei nachgewiesenem Erwerbsausfall
Frist12 Monate15 Monate (kantonal)

Die Kurzform: Der Assistenzbeitrag zahlt besser, steht aber nur Menschen mit einer Hilflosenentschädigung der IV offen und nie für nahe Angehörige. Die EL-Vergütung zahlt schlechter, steht aber auch älteren Menschen offen, die nie einen Assistenzbeitrag bekommen können — und sie lässt Angehörige zu.

Häufige Fragen

Zahlt die EL eine private Haushalthilfe?

Ja. Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b ELG nennt «Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause» als vergütungsfähige Kosten, und mehrere Kantone sehen dafür ausdrücklich eine privat angestellte Person vor. In St. Gallen, Bern, Aargau, Thurgau und Basel-Stadt gilt dafür eine Grenze von höchstens CHF 25 pro Stunde und CHF 4'800 im Jahr. Die genauen Zahlen setzt jeder Kanton selber fest.

Wie viel übernimmt die EL für Betreuung zu Hause im Jahr?

Der Bund schreibt Mindestbeträge vor, die kein Kanton unterschreiten darf: CHF 25'000 für Alleinstehende, CHF 50'000 für Ehepaare und CHF 10'000 für Vollwaisen, jeweils für zu Hause lebende Personen. Mit einer Hilflosenentschädigung der IV mittleren Grades steigt der Betrag auf CHF 60'000, bei schwerer Hilflosigkeit auf CHF 90'000 — soweit die Kosten nicht schon durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag gedeckt sind.

Kann ich einen Angehörigen über die EL bezahlen lassen?

Unter Bedingungen ja. Die angehörige Person darf nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sein, sie muss durch die Pflege eine länger dauernde und wesentliche Erwerbseinbusse erleiden, und die Pflegebedürftigkeit muss ärztlich ausgewiesen sein. Vergütet wird höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls. Mehrere Kantone verlangen zusätzlich, dass die angehörige Person nicht im gleichen Haushalt lebt.

Wie lange habe ich Zeit, die Rechnungen einzureichen?

In allen geprüften Kantonen fünfzehn Monate ab Rechnungsstellung; danach erlischt der Anspruch. Die Frist steht im kantonalen Recht, nicht im Bundesrecht. Weil die Belege monatlich entstehen, ist es sicherer, auch monatlich einzureichen statt einmal im Jahr.

Alle Zahlen auf dieser Seite sind Mindestvorgaben des Bundes oder Beispiele einzelner Kantone. Die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten ist seit 2008 kantonales Recht — was in deinem Kanton gilt, sagt dir deine EL-Stelle. Diese Seite ersetzt diese Auskunft nicht.

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