Ein Arbeitsrapport hält fest, wer wann wie lange woran gearbeitet hat, und was dabei an Material angefallen ist. Das Arbeitsgesetz verlangt davon die Zeit: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit samt Pausen ab einer halben Stunde (Art. 46 ArG, Art. 73 ArGV 1). Alles andere schreibt niemand vor — es entscheidet aber darüber, ob du am Schluss weisst, was der Auftrag gekostet hat.
Trag einen Tag ein: von wann bis wann, auf welches Projekt, was gemacht wurde, welches Material. Am Monatsende steht da, was jeder Auftrag gekostet hat. Ohne Konto, ohne E-Mail-Adresse.
Einen Rapport erfassen — ohne KontoEin Rapport beantwortet vier Fragen: wer, wann und wie lange, woran — und womit. Vorgeschrieben ist davon nur die zweite. Die anderen drei entscheiden darüber, ob der Zettel etwas nützt.
Material und Aufwand hat der Betrieb bezahlt — das gehört in die Nachkalkulation und auf die Rechnung an den Kunden. Spesen hat die angestellte Person aus eigener Tasche bezahlt — die bekommt sie mit dem Lohn zurück (Art. 327a OR), und sie sind keine Auftragskosten. Wer beides in eine Spalte schreibt, verrechnet dem Kunden irgendwann eine Parkgebühr, die nie für ihn angefallen ist — oder zahlt der angestellten Person Material aus, das sie nie gekauft hat.
Art. 46 ArG verpflichtet den Arbeitgeber, Verzeichnisse zu führen; was darin stehen muss, sagt Art. 73 ArGV 1: Dauer sowie Beginn und Ende der täglich und wöchentlich geleisteten Arbeitszeit, dazu Überzeit und Ausgleich — und die Pausen von einer halben Stunde und mehr.
Das gilt aber nicht überall. Das Arbeitsgesetz nimmt den Privathaushalt (Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG) und die Landwirtschaft (lit. d) ganz aus. Dort genügt die Tagessumme: «8.5» statt «08:00 bis 17:00».
| Lage | Was aufgeschrieben werden muss | Stelle |
|---|---|---|
| Betrieb, feste Arbeitszeiten | Beginn, Ende, Pausen ab 30 Min. | Art. 46 ArG, Art. 73 ArGV 1 |
| Betrieb, Zeit weitgehend selbst eingeteilt | nur die Dauer je Tag — mit schriftlicher Vereinbarung | Art. 73b Abs. 1 und 3 ArGV 1 |
| Privathaushalt | nur die Dauer je Tag | Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG |
| Landwirtschaft | nur die Dauer je Tag | Art. 2 Abs. 1 lit. d ArG |
Die zweite Zeile ist die, die kaum jemand kennt. Wer seine Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selbst festlegt, darf nach Art. 73b ArGV 1 die blosse Tagessumme erfassen. In Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten genügt dafür eine schriftliche Einzelvereinbarung — dazu gehört ein jährliches Gespräch über die Arbeitsbelastung, und bei Nacht- und Sonntagsarbeit bleiben Beginn und Ende trotzdem Pflicht.
An der schriftlichen Vereinbarung scheitert es in der Praxis: der Betrieb macht es längst so und hat nichts auf Papier.
Drei Wörter, und sie meinen fast dasselbe. Der Unterschied liegt nicht im Papier, sondern in der Abmachung mit dem Kunden.
Wird nach Aufwand abgerechnet, ist der unterschriebene Rapport das, was im Streitfall zählt. Darum gehört er am selben Tag unterschrieben — nicht am Monatsende, wenn sich niemand mehr erinnert, warum es sechs Stunden statt vier waren.
Zwei fertige A4-Blätter, gratis und ohne Konto:
Arbeitsrapport Woche (PDF) Regierapport mit Kundenunterschrift (PDF)
Der Arbeitsrapport sammelt eine Woche einer Person über mehrere Kunden — er geht an den Betrieb und wird zum Lohn. Der Regierapport sammelt einen Einsatz über mehrere Leute und wird vom Kunden unterschrieben — er wird zur Rechnung. Beide haben die Spalten, die Art. 46 ArG verlangt.
Oder direkt aus dem Browser drucken: diese Tabelle enthält alles, was oben steht (Datei › Drucken).
| Datum | Von – Bis | Projekt / Kunde und Arbeit | Std. | Material |
|---|---|---|---|---|
| Total |
Darunter gehören zwei Zeilen hin: Unterschrift ausführende Person und, beim Regierapport, Unterschrift Kunde.
Ehrlich gesagt ist Papier die mühsamste Form. Nicht wegen des Ausfüllens — wegen des Zusammenzählens am Monatsende, und weil der Zettel, der im Auto liegen bleibt, am Zahltag fehlt.
Stunden allein sagen nicht, was ein Auftrag gekostet hat. Ein Beispiel mit Zahlen, die sich jeder ausrechnen kann: zwei Leute, je 12 Stunden zu CHF 65 — das sind CHF 1'560 Arbeit. Dazu CHF 840 Material ab Lager und 180 Kilometer mit dem Firmenwagen zu 70 Rappen, also CHF 126.
CHF 2'526 statt CHF 1'560. Wer nur die Stunden aufschreibt, übersieht fast 40 Prozent der Kosten — und findet nie heraus, warum der Auftrag, der «gut gelaufen» ist, am Ende nichts abgeworfen hat.
War der Pauschalpreis richtig? Welcher Kunde kostet mehr, als er zahlt? Wie lange dauert diese Arbeit wirklich, wenn man nicht schätzt, sondern nachsieht? Das sind die Fragen, für die es den Rapport eigentlich gibt — und die ein Stapel Zettel nicht beantwortet.
Du schaltest es einmal ein und wählst ein Wort: Projekt, Kunde, Auftrag, Baustelle oder Rapport. Danach heisst es in der ganzen App so.
Ein Tag besteht dann aus Abschnitten: von wann bis wann, auf welches Ziel, was gemacht wurde — oder nur die Stundenzahl, wo das zulässig ist. Material und Auslagen gehören zum selben Abschnitt. Fertige Abschnitte klappen zu einer Zeile zusammen, und die Endzeit des einen ist die Anfangszeit des nächsten.
Im Monat und im Jahr steht dann, was jedes Ziel gekostet hat — Stunden, Tage, Material. Ohne Zusammenzählen, ohne Excel.
Und die schriftliche Vereinbarung nach Art. 73b ArGV 1 steht im Arbeitsvertrag, den dieselbe App erzeugt.
Vorgeschrieben ist nur die Zeit: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit samt Pausen ab einer halben Stunde (Art. 46 ArG mit Art. 73 ArGV 1). Damit ein Rapport etwas nützt, gehören Datum, Person, Ziel, eine Zeile zur ausgeführten Arbeit und das Material dazu.
Nein. Das Arbeitsgesetz gilt im Privathaushalt nicht (Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG), in der Landwirtschaft ebenso wenig (lit. d). Dort genügt die Tagessumme. Erfasst werden muss die Zeit trotzdem — sie ist die Grundlage des Lohns.
Im Betrieb nur unter Art. 73b ArGV 1: Die Person legt ihre Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selbst fest, der Betrieb hat weniger als 50 Beschäftigte, und es ist schriftlich vereinbart. Dazu kommt ein jährliches Gespräch über die Arbeitsbelastung. Bei Nacht- und Sonntagsarbeit bleiben Beginn und Ende Pflicht.
Der Regierapport ist ein Arbeitsrapport, der als Rechnungsgrundlage dient: abgerechnet wird nach Aufwand statt zum Pauschalpreis. Darum wird er in der Regel vom Kunden unterschrieben — am besten am selben Tag.
Nein. Was die Person selber bezahlt hat und zurückbekommt, ist Auslagenersatz nach Art. 327a OR und damit ein Lohnbestandteil — keine Auftragskosten. Auf das Projekt gehört, was der Betrieb bezahlt hat: Material ab Lager, Firmenwagen, Maschinenstunden.
Fünf Jahre nach Ablauf ihrer Gültigkeit — so verlangt es Art. 73 ArGV 1 für die Verzeichnisse und Unterlagen zur Arbeitszeit.
Art. 46 ArG (SR 822.11) sowie Art. 73 und 73b ArGV 1 (SR 822.111; Art. 73b in Kraft seit 1. Januar 2016), dazu die Wegleitung des SECO zu Art. 46 ArG und seine Erläuterungen zur Arbeitszeiterfassung, gelesen am 24. Oktober 2026. Keine Rechtsberatung — im Zweifel fragst du das kantonale Arbeitsinspektorat.