Bis CHF 2'500 Lohn im Kalenderjahr je Arbeitgeber werden die AHV-Beiträge nur erhoben, wenn die angestellte Person es verlangt (Art. 34d Abs. 1 AHVV). Das trifft die Erntehilfe, den Taglöhner und die Aushilfe im Kleinbetrieb. Im Privathaushalt gilt es nicht — dort sind die Beiträge in jedem Fall geschuldet.
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Ausprobieren — ohne KontoArt. 34d Abs. 1 AHVV, wörtlich: «Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2500 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.»
Zwei Wörter tragen die ganze Regel. «Je Arbeitgeber»: jeder Betrieb rechnet für sich, es wird nichts zusammengezählt. «Im Kalenderjahr»: gezählt wird vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, nicht ab dem ersten Arbeitstag.
Der Betrag steht seit dem 1. Januar 2025 auf CHF 2'500; vorher waren es CHF 2'300. Er ändert durch Verordnung — wer eine ältere Zahl liest, liest einen alten Stand.
Art. 34d Abs. 2 nimmt zwei Bereiche aus. Dort sind die Beiträge «in jedem Fall» geschuldet:
Die Landwirtschaft und die Kleinbetriebe stehen nicht in dieser Liste. Dort gilt Absatz 1 — und das ist der Punkt, den fast niemand kennt.
Nicht nur die AHV. Drei weitere Beiträge hängen im Gesetzestext wörtlich an der AHV-Pflicht und fallen darum mit:
Bei einem Erntehelfer mit CHF 2'400 Jahreslohn bleibt der Bruttolohn also der Nettolohn — von der Quellensteuer abgesehen.
Hier wird es ernst, denn eine zu weit gezogene Erleichterung ergibt keinen leeren Lohnzettel, sondern einen zu hohen.
Der Unfallversicherungsschutz bleibt. Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG versichert «die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer» — ohne Lohngrenze. Wer am zweiten Tag von der Leiter fällt, ist versichert.
Die Prämie kann aber gestundet sein. Art. 95 Abs. 1bis UVG: Wer ausschliesslich Personen mit geringfügigem Lohn beschäftigt, dem wird vor einem Unfall keine Prämie erhoben — tritt einer ein, ist sie bis fünf Jahre rückwirkend geschuldet. Liegt auch nur eine Person über der Grenze, sind alle Löhne prämienpflichtig. Ein Hof mit einem Jahresangestellten ist damit immer prämienpflichtig.
Unter acht Wochenstunden beim selben Arbeitgeber ist nur der Berufsunfall versichert (Art. 13 UVV); der Arbeitsweg gilt dann als Berufsunfall. Einen Abzug für Nichtberufsunfall gibt es dort nicht.
Die Quellensteuer bleibt geschuldet. Art. 83 Abs. 1 DBG knüpft an die Person — Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C — und kennt keine Bagatellgrenze. Genau die Erntehilfe aus dem Ausland ist davon betroffen.
Wer bei drei Höfen je CHF 2'400 verdient, hat CHF 7'200 verdient — und kein einziges AHV-Beitragsjahr, wenn alle drei die Erleichterung anwenden. Jeder Betrieb hat für sich recht; zusammen entsteht eine Lücke, die lebenslang bleibt.
Darum ist das Verlangen nach Art. 34d Abs. 1 ein Recht der angestellten Person und nicht eine Gefälligkeit. Sie muss aber davon wissen — und davon erfährt sie nur, wenn der Betrieb es sagt.
Art. 34d Abs. 3: Wer den ungekürzten Lohn annimmt, kann die Abrechnung nachträglich nicht mehr verlangen. Umgekehrt gilt: einmal bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Die Frage gehört also an den Anfang, in den Arbeitsvertrag — nicht in den Dezember.
Automatisch. Die App rechnet den voraussichtlichen Jahreslohn aus dem Vertrag und aus den erfassten Stunden — den höheren der beiden — und vergleicht ihn mit der Schwelle deiner Betriebsart. Es gibt keinen Haken dafür und keine Frage.
Liegt der Lohn darunter, steht auf dem Lohnblatt an der Stelle des AHV-Abzugs der Grund mit der Fundstelle, und unten der Hinweis, was trotzdem geschuldet bleibt. Verlangt die angestellte Person die Beiträge, setzt du ein Häkchen und alles rechnet wie immer.
Ein abgeschlossener Monat trägt seine Schwelle mit sich: ändert der Bundesrat den Betrag, rechnet der alte Monat weiter mit dem, was damals galt.
Ab CHF 2'500 im Kalenderjahr je Arbeitgeber. Darunter werden die Beiträge nur erhoben, wenn die angestellte Person es verlangt (Art. 34d Abs. 1 AHVV). Im Privathaushalt gilt diese Erleichterung nicht.
Nein. Art. 34d Abs. 2 AHVV nimmt Privathaushalte aus — dort sind die Beiträge in jedem Fall geschuldet. Ausgenommen sind nur Löhne bis CHF 750 im Jahr an Personen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie 25 werden.
Der Versicherungsschutz besteht ab dem ersten Franken (Art. 1a UVG). Beschäftigt ein Betrieb ausschliesslich Personen unter CHF 2'500, wird die Prämie vor einem Unfall nicht erhoben, bei einem Unfall aber bis fünf Jahre rückwirkend (Art. 95 Abs. 1bis UVG). Sobald eine Person darüber liegt, sind alle Löhne prämienpflichtig.
Jeder Arbeitgeber rechnet für sich — zusammengezählt wird nicht. Die angestellte Person erwirbt dann kein Beitragsjahr. Sie kann bei jedem Arbeitgeber einzeln verlangen, dass abgerechnet wird.
Ja, wenn die Person keine Niederlassungsbewilligung C hat. Art. 83 Abs. 1 DBG kennt keine Bagatellgrenze. Die Grundlage im vereinfachten Verfahren ist der der Ausgleichskasse gemeldete Bruttolohn.
Soldena rechnet, es berät nicht. Die Fundstellen stehen oben; verbindlich Auskunft gibt die kantonale Ausgleichskasse.
In Soldena rechnet die Schwelle von selbst. Du trägst den Ansatz ein, das Lohnblatt sagt dir, was gilt — und warum.