Der L-GAV gilt für jeden gastgewerblichen Betrieb — ohne Mitgliedschaft, ohne Unterschrift, auch für den Verein mit Beiz. Er ist allgemeinverbindlich erklärt, und was er vorschreibt, ist zwingend: eine Abrede zum Nachteil der angestellten Person ist nichtig.
Trag deine Zahlen ein, dann steht da, was es in deinem Fall kostet — mit den Sätzen deines Kantons. Ohne Konto, ohne E-Mail-Adresse.
Ausprobieren — ohne KontoDas ist der Satz, der die meisten überrascht. Der L-GAV ist allgemeinverbindlich erklärt — er gilt für jeden Betrieb, der gastgewerbliche Leistungen anbietet. Ohne Mitgliedschaft in einem Verband, ohne Unterschrift, ohne Gewinnabsicht.
Die Beiz im Vereinslokal: ja. Das Hofrestaurant: ja. Die Bar mit zwei Angestellten: ja. Art. 1 fragt nicht nach der Rechtsform, sondern nach der Tätigkeit.
Beim Normalarbeitsvertrag im Privathaushalt darf der Vertrag abweichen — er ist dispositiv. Hier nicht. Ein allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsvertrag wirkt nach Art. 357 OR zwingend: Was zum Nachteil der angestellten Person abgemacht wird, ist nichtig, und es gilt trotzdem der L-GAV.
Sechs Stufen, je nach Ausbildung. Das sind Monatslöhne bei voller Beschäftigung:
| Stufe | Monatslohn |
|---|---|
| ohne Berufslehre | CHF 3'713 |
| ohne Berufslehre, mit Progresso | CHF 3'943 |
| Berufsattest EBA | CHF 4'070 |
| Fähigkeitszeugnis EFZ | CHF 4'528 |
| EFZ und sechs Tage Weiterbildung | CHF 4'635 |
| Berufsprüfung | CHF 5'293 |
| Praktikum einer anerkannten Schule | CHF 2'390 |
Stufe wählen, Pensum eintragen — den Rest macht die App: Stundenlohn mit dem richtigen Divisor, Vergleich mit dem kantonalen Mindestlohn, und eine Warnung, wenn der Ansatz darunter liegt. Du musst nicht wissen, dass Genf anders rechnet als Glarus.
Der Stundenlohn steht nicht im Erlass — er wird gerechnet. Der Kommentar nennt die Monatsstunden: 42 Wochenstunden sind 182 im Monat, 43.5 sind 188, 45 sind 195. Und die kantonalen Mindestlöhne gewinnen, wo sie höher sind — in Basel-Stadt, Genf, Jura und Neuenburg ist das bei der untersten Stufe der Fall.
Wer Ferien- und Feiertagszuschlag in den Stundenlohn hineinrechnet und dann sagt «ich zahle über dem Mindestlohn», liegt falsch — und zwar für jede Stunde, rückwirkend. Bei einer Kontrolle wird der nackte Ansatz verglichen.
Hier steht etwas, das in keinem Merkblatt deutlich genug steht. Art. 35 lit. h Ziff. 3 sagt wörtlich, der Betrieb habe die Beiträge «von ihrem Lohn in Abzug zu bringen». Das ist keine Möglichkeit, das ist eine Pflicht.
| Wer | im Jahr |
|---|---|
| der Betrieb selber | CHF 99 |
| je vollbeschäftigte Person | CHF 99 |
| Teilzeit unter der halben Betriebszeit | CHF 49.50 |
| Anstellung unter einem halben Jahr | CHF 49.50 |
| Lernende und Ausgenommene nach Art. 2 | nichts |
Mit dem Grund dazu: volle CHF 99 oder die halbierten CHF 49.50, und warum. Abgezogen wird nichts automatisch — der Erlass lässt offen, wann du abziehst, und ein monatlicher Automatismus wäre eine Abrede, die niemand getroffen hat.
Die Schwelle ist die Wochenarbeitszeit deines Betriebs, nicht 42 Stunden als feste Zahl. Im Betrieb mit 45 Stunden liegt sie bei 22.5, nicht bei 21. Das rechnen die wenigsten richtig.
Und: Heb die Quittung auf. Wer im selben Jahr den Betrieb wechselt, belegt damit beim nächsten Wirt, dass der Beitrag schon bezahlt ist — sonst zahlt er zweimal.
Art. 2 nimmt fünf Gruppen abschliessend aus. Das ist wichtig in beide Richtungen — wer sie übersieht, erfindet eine Pflicht, die nicht besteht:
Wer der mitarbeitenden Ehefrau fünf Wochen Ferien und den 13. als zwingend aufschreibt, macht eine Rechtsaussage, die nicht stimmt. Soldena fragt darum nach der Person, nicht nur nach dem Betrieb — und schreibt die Antwort in den Vertrag, damit später niemand raten muss.
Und beim Mischbetrieb gilt er nur für den gastgewerblichen Teil: Im Hof mit Beiz untersteht ihm die Person im Service, die Erntehilfe nicht. Was auf dem Hof gilt.
Der Saisonbetrieb ist im L-GAV vorgesehen: 43.5 Wochenstunden statt 42 (Art. 15). Daraus werden 188 Monatsstunden — und beim Mindestlohn wird abgerundet, nicht aufgerundet, weil ein grösserer Divisor den Stundenlohn kleiner machen würde.
Wer unter einem halben Jahr angestellt ist, zahlt den halben Vollzugskostenbeitrag — das trifft fast jede Wintersaison.
Und bei Angestellten ohne Niederlassungsbewilligung kommt die Quellensteuer dazu: Du ziehst sie ab und lieferst sie dem Kanton, mit dem Tarif des Wohnkantons.
Die angestellte Person trägt ihre Stunden selber ein, du siehst sie sofort. Am Monatsende steht das Lohnblatt fertig da — mit Quellensteuer, Ferienzuschlag und dem Betrag, den du überweisen musst. Am Ende der Saison der Lohnausweis, aus denselben Zahlen.
Der Vertrag, die Anmeldung bei der Ausgleichskasse, die Zeiterfassung, jedes Lohnblatt und der Lohnausweis — alles aus denselben Zahlen, mit den Sätzen deines Kantons und den Vorgaben des L-GAV.
Du kannst alles ausprobieren, bevor du dich entscheidest: ohne Konto, ohne E-Mail-Adresse. Am Bildschirm siehst du den fertigen Vertrag mit deinen echten Daten — damit du prüfen kannst, ob Soldena deinen Fall richtig abdeckt.
Die Aufsichtskommission kann kontrollieren, und was zum Nachteil der angestellten Person abgemacht wurde, ist nichtig — nachzuzahlen ist dann die Differenz, für die ganze Dauer. Ein falsch gerechneter Stundenlohn summiert sich über eine Saison schnell auf mehr, als die App im Jahr kostet.
Ja. Er ist allgemeinverbindlich erklärt und gilt für jeden Betrieb, der gastgewerbliche Leistungen anbietet — ohne Mitgliedschaft, ohne Unterschrift und unabhängig von der Rechtsform. Auch der Verein mit Beiz ist erfasst.
Je nach Stufe zwischen CHF 3'713 ohne Berufslehre und CHF 5'293 mit Berufsprüfung; ein Praktikum liegt bei CHF 2'390. Wo der kantonale Mindestlohn höher ist — etwa in Basel-Stadt, Genf, Jura und Neuenburg — gilt dieser.
Ja, das ist eine Pflicht: Art. 35 lit. h Ziff. 3 sagt, der Betrieb habe die Beiträge vom Lohn in Abzug zu bringen. Es sind CHF 99 im Jahr je vollbeschäftigte Person, CHF 49.50 bei Teilzeit unter der halben betrieblichen Wochenarbeitszeit oder bei einer Anstellung unter einem halben Jahr.
Fünf Wochen, nicht vier wie im Obligationenrecht. Dazu sechs bezahlte Feiertage und ein 13. Monatslohn — bei Stundenlohn als Zuschlag von 8.33 %. Alles zwingend.
Nein. Art. 2 nimmt Familienmitglieder der Betriebsleitung ausdrücklich aus — Ehegatte, Eltern, Geschwister und direkte Nachkommen. Ihr fünf Wochen Ferien und den 13. als zwingend aufzuschreiben wäre eine Rechtsaussage, die nicht stimmt.
43.5 Wochenstunden statt 42, also 188 Monatsstunden für die Umrechnung auf den Stundenlohn. Wer unter einem halben Jahr angestellt ist, zahlt den halben Vollzugskostenbeitrag von CHF 49.50.
Angaben nach dem L-GAV des Gastgewerbes und seinem Einlageblatt, Stand 1. Januar 2026; die Allgemeinverbindlicherklärung gilt bis 31. Dezember 2027. Keine Rechtsberatung — über Grenzfälle befindet die Aufsichtskommission.