Sie ist Geld zur freien Verfügung: zwischen CHF 252 und CHF 2'016 im Monat, unabhängig von Einkommen und Vermögen. Du musst keine Belege einreichen — aber sobald du jemanden dafür anstellst, bist du Arbeitgeber und musst die Person bei der AHV anmelden.
Trag deine Zahlen ein, dann steht da, was es in deinem Fall kostet — mit den Sätzen deines Kantons. Ohne Konto, ohne E-Mail-Adresse.
Ausprobieren — ohne KontoDie Hilflosenentschädigung bekommt, wer für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd auf Hilfe angewiesen ist — Ankleiden, Essen, Körperpflege, Fortbewegung. Sie hängt nicht von Einkommen oder Vermögen ab und sie wird nicht gegen Belege abgerechnet.
Das ist der Unterschied zu fast allem anderen: Es ist Geld, über das die betroffene Person selber bestimmt. Sie darf damit eine Nachbarin bezahlen, einen Pflegedienst — oder jemanden fest anstellen.
Die Höhe hängt am Grad der Hilflosigkeit und daran, ob die Person zu Hause oder im Heim lebt. Art. 42ter Abs. 1 IVG rechnet sie in Prozent des Höchstbetrags der Altersrente; Abs. 2 setzt für das Heim ein Viertel davon:
| Grad | zu Hause | im Heim |
|---|---|---|
| leicht (20 %) | CHF 504 | CHF 126 |
| mittelschwer (50 %) | CHF 1'260 | CHF 315 |
| schwer (80 %) | CHF 2'016 | CHF 504 |
Für Minderjährige, die zusätzlich intensive Betreuung brauchen, kommt ein Intensivpflegezuschlag dazu: CHF 1'008, CHF 1'764 oder CHF 2'520 im Monat, je nach Betreuungsaufwand von mindestens vier, sechs oder acht Stunden am Tag (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Im Heim gibt es ihn nicht.
Wer im Rentenalter hilflos wird, bekommt die Entschädigung von der AHV. Sie beträgt die Hälfte der IV-Ansätze:
| Grad | monatlich |
|---|---|
| leicht | CHF 252 |
| mittelschwer | CHF 630 |
| schwer | CHF 1'008 |
Bei leichter Hilflosigkeit zahlt die AHV nur, wer zu Hause lebt — nicht im Heim und nicht im Spital.
Und ein Punkt, den viele nicht kennen: Wer vor dem Referenzalter schon eine Entschädigung der IV bezogen hat, behält deren Höhe. Die AHV zahlt dann weiter, was die IV gezahlt hat — nicht den tieferen AHV-Ansatz. Wer die Altersrente aufschiebt, verliert diesen Besitzstand.
Hilflosenentschädigung, Assistenzbeitrag und die Vergütung über die Ergänzungsleistungen sind drei verschiedene Dinge. Sie schliessen sich nicht aus — im Gegenteil:
Die Reihenfolge ist also nicht beliebig: Die Hilflosenentschädigung ist die Tür zum Assistenzbeitrag. Wer sie nicht hat, bekommt auch ihn nicht.
Hier endet die Freiheit. Du darfst mit dem Geld machen, was du willst — aber sobald jemand regelmässig für dich arbeitet, bist du Arbeitgeber, und das gilt unabhängig davon, woher das Geld kommt:
Beim Assistenzbeitrag ist die Anstellung sogar vorgeschrieben: Die IV vergütet nur Hilfe, die von einer im Arbeitsvertrag angestellten Person erbracht wird (Art. 42quinquies IVG). Ehegatten und nahe Verwandte sind dabei ausgenommen — bei der Hilflosenentschädigung nicht.
Vertrag, AHV-Anmeldung, Zeiterfassung, Lohnblatt und Lohnausweis — mit den Sätzen deines Kantons und, wenn du willst, im vereinfachten Verfahren. Die angestellte Person trägt ihre Stunden selber ein, du siehst sie sofort.
Die Hilflosenentschädigung selber musst du bei der IV-Stelle oder der Ausgleichskasse anmelden — das macht keine App für dich.
Bei der IV zu Hause CHF 504 bei leichter, CHF 1'260 bei mittelschwerer und CHF 2'016 bei schwerer Hilflosigkeit. Im Heim ein Viertel davon. Bei der AHV ist es die Hälfte der IV-Ansätze: CHF 252, CHF 630 und CHF 1'008.
Nein. Sie wird als fester Monatsbetrag ausgerichtet und hängt weder von Einkommen noch von Vermögen ab. Das unterscheidet sie vom Assistenzbeitrag und von der Vergütung über die Ergänzungsleistungen, die beide gegen Nachweis laufen.
Ja — und mehr als das: Der Assistenzbeitrag setzt eine Hilflosenentschädigung der IV voraus (Art. 42quater Abs. 1 lit. a IVG). Dazu muss die Person zu Hause leben und volljährig sein.
Wer vor dem Referenzalter eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen hat, behält deren Höhe — die AHV zahlt den höheren IV-Betrag weiter. Dieser Besitzstand entfällt, wenn die Altersrente aufgeschoben wird.
Ja, sobald der Lohn CHF 2'500 im Jahr übersteigt. Darunter nur, wenn die angestellte Person es verlangt. Dass das Geld aus der Hilflosenentschädigung stammt, ändert daran nichts — Arbeitgeber ist Arbeitgeber.
Ja. Beim Assistenzbeitrag sind Ehegatten und nahe Verwandte ausgenommen (Art. 42quinquies IVG), bei der Hilflosenentschädigung gilt diese Einschränkung nicht — sie ist frei verwendbar.
Beträge nach Merkblatt 4.13 und 3.01 des BSV, Stand 1. Januar 2026, und Art. 42ter IVG (SR 831.20, Stand 1. Januar 2026). Keine Rechtsberatung — im Zweifel fragst du deine Ausgleichskasse oder die IV-Stelle.