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Ratgeber

Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft — was in deinem Kanton gilt

Die kurze Antwort

Einen nationalen gibt es nicht. Jeder der 26 Kantone hat einen eigenen Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft — und er gilt nur, solange im Arbeitsvertrag nichts anderes schriftlich abgemacht ist (Art. 360 Abs. 1 OR).

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Es gibt keinen für die ganze Schweiz

Für die Hauswirtschaft hat der Bund einen eigenen Normalarbeitsvertrag mit Mindestlöhnen. Für die Landwirtschaft nicht. Dort hat jeder Kanton seinen eigenen Erlass, und die Unterschiede sind grösser, als man denkt — bei der Kündigungsfrist, bei der Arbeitszeit, beim Lohn.

Einen Gesamtarbeitsvertrag gibt es in der Landwirtschaft ebenfalls nicht. Was es gibt, ist eine nationale Lohnrichtlinie der Sozialpartner — und die ist in den meisten Kantonen eine Empfehlung, nicht mehr.

Er gilt — bis ihr etwas anderes abmacht

Das ist der Satz, den die meisten nicht kennen. Ein Normalarbeitsvertrag ist dispositiv: Art. 360 Abs. 1 OR sagt, er gelte, «soweit die Parteien nichts anderes verabredet haben». Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist diese Abrede.

Heisst: Ihr dürft abweichen. Aber es gibt einen Boden, und der kommt aus dem Obligationenrecht:

  • Ferien: nie unter vier Wochen, bei unter 20-Jährigen nie unter fünf (Art. 329a mit Art. 362 OR). Eine Ziffer darunter ist nichtig — es gelten trotzdem vier Wochen.
  • Kündigungsfrist: unter einen Monat nur per Gesamtarbeitsvertrag (Art. 335c Abs. 2 OR). In der Landwirtschaft gibt es keinen — also nie unter einem Monat.
  • Lohnfortzahlung bei Krankheit: abweichen nur durch eine mindestens gleichwertige Versicherung (Art. 324a Abs. 4 OR).

Der Lohn: drei Gruppen von Kantonen

Hier liegt der häufigste Irrtum. Die Lohnrichtlinie der Sozialpartner wird oft als Empfehlung gelesen — das stimmt aber nur in einem Teil der Schweiz. Alle 26 Erlasse nachgelesen, ergibt drei Gruppen:

  • Eigene Lohnansätze im Erlass: Bern, Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt, Wallis.
  • Die Richtlinie ist Mindest- oder Standardansatz: Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Jura, Luzern, Nidwalden, St. Gallen, Schaffhausen. Wer hier «Empfehlung» liest, liest falsch.
  • Der Erlass nennt sie gar nicht: die übrigen zwölf Kantone. Dort ist sie wirklich nur ein Richtwert.

Was eine Erntehilfe verdient

Die Lohnrichtlinie führt neun Lohnklassen. Die Erntehilfe ist Klasse 4: CHF 3'460 im Monat — und das ist die Zahl, bei der am meisten falsch gerechnet wird.

Kost und Logis sind in diesem Betrag schon drin. Wer sie noch abzieht oder noch dazurechnet, liegt bei einem Erntehelfer, der auf dem Hof wohnt und isst, fast tausend Franken im Monat daneben.

Auf Stunden umgerechnet: Die Richtlinie selber nennt 227 Monatsstunden (5,5 Tage zu 9,5 Stunden). Das ergibt CHF 15.24 je Stunde. Aber der Teiler ist nicht überall 227 — Bern nennt 229, das Tessin 216, der Jura 217. Durch 216 gerechnet sind es CHF 16.02, also 78 Rappen mehr je Stunde.

Zwei Kantone mit einem eigenen gesetzlichen Mindestlohn

Genf und Neuenburg haben einen kantonalen Mindestlohn — und für die Landwirtschaft einen eigenen, tieferen. Wer den allgemeinen Ansatz nimmt, rechnet mehrere Franken je Stunde zu viel.

Beide Kantone bauen das gleich: eine Brücke ins Arbeitsgesetz (Genf über Art. 39K Abs. 2 LIRT, Neuenburg über Art. 32e LEmpl, beide auf Art. 2 Abs. 1 lit. d ArG). Diese beiden Sätze ändern jeden 1. Januar.

Die Kündigungsfrist ist nicht überall ein Monat

«Ein Monat im ersten Dienstjahr» gilt in 16 von 26 Kantonen — und damit eben nicht überall:

  • Zwei Monate schon im ersten Jahr: Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Glarus, Solothurn, Uri, Zürich.
  • Das Tessin bleibt bis ins fünfte Jahr bei einem Monat.
  • Nidwalden nennt gar keine eigene — dort gilt das OR.
  • In der Probezeit sind es in acht Kantonen nicht sieben Tage: drei Tage in AI, AR, FR, GL und SO; Ende des dritten Arbeitstages in UR und VD; fünf volle Kalendertage in Genf.

Und ob er überhaupt gilt, entscheidet der Geltungsbereich

Der Punkt, den fast alle überspringen. Drei Kantone beantworten dieselbe Frage entgegengesetzt:

  • Zürich nimmt Pensen unter 50 Prozent ganz aus (§ 1 Abs. 2). Die Erntehilfe mit zwei Tagen in der Woche ist dort also gar nicht erfasst.
  • Freiburg erklärt die Kündigungsbestimmungen für Teilzeit nur bei schriftlicher Abrede für anwendbar (Art. 1 Abs. 3).
  • Schwyz schliesst «voll- oder teilzeitlich» ausdrücklich ein (§ 2).

Eine Aussage über «den kantonalen Normalarbeitsvertrag» ohne Blick auf den Geltungsbereich ist in mindestens drei Kantonen falsch.

Was auf dem Hof sonst anders läuft

  • Die Familienzulagen laufen über das FLG, nicht über das kantonale Gesetz. Sie sind landesweit gleich: Haushaltungszulage CHF 100, Kinderzulage CHF 215, im Berggebiet CHF 235. Der kantonale Ansatz gilt auf dem Hof nicht.
  • Der Arbeitgeberbeitrag sind 2 Prozent (Art. 18 Abs. 1 FLG) statt des kantonalen FAK-Satzes.
  • Mitarbeitende Familienglieder zahlen weniger. Kinder, Enkel, Eltern und Schwiegerkinder, die den Betrieb übernehmen, sind von beidem befreit — ALV und FLG-Beitrag. Ehegatte, Stiefkinder, Schwiegereltern und mündige Miterben zahlen keinen FLG-Beitrag, aber ALV: die Liste des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ist enger als die des FLG.
  • Im angebrochenen Monat gibt es Tagesansätze (Art. 2 FLV). Wer am 10. August anfängt, bekommt nicht die volle Kinderzulage von CHF 215, sondern 21 Tage zu CHF 7.20 — also CHF 151.20. Das trifft fast jede Erntehilfe.
  • Das Arbeitsgesetz gilt in der Landwirtschaft nicht (Art. 2 Abs. 1 lit. d ArG). Arbeitszeit, Pausen und Ruhetage stehen darum im kantonalen Erlass — und 18 der 26 nennen überhaupt eine Wochenarbeitszeit.

Was Soldena damit macht

Du wählst deinen Kanton, und der Arbeitsvertrag zitiert die Bestimmungen, die dort gelten — mit Artikel und Absatz, damit jede Zeile nachprüfbar ist. Wo der Erlass schweigt, steht nichts: eine Lücke zu benennen ist ehrlicher, als eine Zahl vom Nachbarkanton zu nehmen.

Die Lohnrichtlinie erscheint als Richtwert, nie als Pflicht — ausser in den acht Kantonen, deren Erlass sie zum Mindestansatz erklärt. Dort sagt die App es.

Häufige Fragen

Gibt es einen nationalen Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft?

Nein. Jeder der 26 Kantone hat einen eigenen. Einen Bundes-Normalarbeitsvertrag gibt es nur für die Hauswirtschaft, und einen Gesamtarbeitsvertrag gibt es in der Landwirtschaft gar nicht.

Darf der Arbeitsvertrag vom kantonalen Normalarbeitsvertrag abweichen?

Ja. Er gilt nach Art. 360 Abs. 1 OR nur, soweit nichts anderes verabredet ist, und ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist diese Abrede. Nach unten gibt es aber einen Boden aus dem Obligationenrecht: nie unter vier Wochen Ferien und nie unter einem Monat Kündigungsfrist.

Was verdient eine Erntehilfe?

Die Lohnrichtlinie führt sie in Lohnklasse 4: CHF 3'460 im Monat, Kost und Logis inbegriffen. Auf die 227 Monatsstunden der Richtlinie sind das CHF 15.24 je Stunde. In Kantonen mit eigenem Teiler — Bern 229, Tessin 216, Jura 217 — kommt eine andere Zahl heraus.

Ist die Kündigungsfrist im ersten Jahr immer ein Monat?

Nein. In Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Glarus, Solothurn, Uri und Zürich beginnt sie bei zwei Monaten. Das Tessin bleibt bis ins fünfte Jahr bei einem, Nidwalden nennt gar keine eigene.

Bekommen Angestellte auf dem Hof die kantonalen Kinderzulagen?

Nein. In der Landwirtschaft gilt das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Die Ansätze sind landesweit gleich und unterscheiden nur Tal- und Berggebiet; dazu kommt die Haushaltungszulage von CHF 100, die es sonst nirgends gibt.

Gilt der Normalarbeitsvertrag auch bei einer Teilzeitstelle?

Nicht überall. Zürich nimmt Pensen unter 50 Prozent ganz aus, Freiburg erklärt die Kündigungsbestimmungen für Teilzeit nur bei schriftlicher Abrede für anwendbar, und Schwyz schliesst Teilzeit ausdrücklich ein.

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