Ratgeber

Angestellte im Privathaushalt bei der AHV anmelden

Die kurze Antwort

Sobald du jemandem im Haushalt Lohn bezahlst, bist du Arbeitgeber und musst dich bei der kantonalen Ausgleichskasse deines Wohnkantons anmelden. Ab dem ersten Franken — die Grenze von CHF 2'500, die es bei anderen Anstellungen gibt, gilt im Privathaushalt nicht.

Eine einzige Ausnahme

Ist die angestellte Person noch nicht 25 und verdient bei dir höchstens CHF 750 im Jahr, könnt ihr vereinbaren, auf die Beiträge zu verzichten. Sie muss aber einverstanden sein — und sie verliert dafür diese Beitragszeit.

Die zwei Verfahren

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren — gedacht für kleine Anstellungen. Ein Formular, einmal im Jahr abrechnen, 5 Prozent Quellensteuer pauschal. Damit sind AHV, IV, EO, ALV und die Einkommenssteuer erledigt. Möglich, wenn alle drei Grenzen eingehalten sind:

GrenzeBetrag
Lohn je angestellter Person im Jahrhöchstens CHF 22’680
Lohnsumme des ganzen Haushalts im Jahrhöchstens CHF 60’480
Alle angestellten Personenim selben Verfahren

Die Haushaltsgrenze gilt für alle zusammen

Das wird oft übersehen: Reisst die Grenze für den ganzen Haushalt, fällt das vereinfachte Verfahren für alle weg — auch für die, die einzeln weit darunter liegen. Alles darüber läuft im ordentlichen Verfahren: Quartalsabrechnung und keine pauschale Quellensteuer.

Verwaltungskosten kommen in beiden Verfahren dazu

Jede Ausgleichskasse verlangt einen Beitrag an ihre Verwaltungskosten. Er geht allein zulasten des Arbeitgebers und wird nicht vom Lohn gerechnet, sondern von den AHV-Beiträgen — das sind 10.6 Prozent des Lohns.

Der Satz ist gestaffelt: je grösser die Lohnsumme, desto tiefer. Bundesrechtlich gedeckelt ist er bei 5 Prozent (Verordnung des EDI vom 21. Oktober 2009). Ein Privathaushalt liegt meist in der untersten Stufe.

Ein Beispiel: CHF 20'000 Jahreslohn ergeben CHF 2'120 AHV-Beiträge. Bei 5 Prozent sind das CHF 106 Verwaltungskosten im Jahr. Den Satz, der für dich gilt, nennt deine Beitragsverfügung.

Was du anmelden musst

  • AHV, IV, EO und ALV bei der kantonalen Ausgleichskasse
  • Unfallversicherung (UVG) bei einer Versicherung — Pflicht ab der ersten Stunde, auch bei einer Stunde pro Woche
  • Familienausgleichskasse — läuft meist über dieselbe Ausgleichskasse
  • Berufliche Vorsorge (BVG) erst ab der Eintrittsschwelle

Die Ansätze, mit denen gerechnet wird

BeitragSatz
AHV / IV / EO5.3 % von der angestellten Person, 5.3 % vom Arbeitgeber
ALV1.1 % von der angestellten Person, 1.1 % vom Arbeitgeber
Familienausgleichskasseträgt der Arbeitgeber allein, je Kanton verschieden
Quellensteuer, nur im vereinfachten Verfahren5 % pauschal

Rückwärts anmelden geht auch

Wenn du schon länger jemanden beschäftigst und es nicht gemeldet hast: Du kannst das nachholen. Beiträge können fünf Jahre rückwärts verlangt werden, weiter zurück nicht (Art. 16 AHVG).

Häufige Fragen

Ab welchem Lohn muss ich eine angestellte Person im Privathaushalt anmelden?

Ab dem ersten Franken. Die Grenze von CHF 2'500 im Jahr, die bei anderen Anstellungen gilt, gilt im Privathaushalt nicht. Eine einzige Ausnahme: Personen unter 25 mit höchstens CHF 750 Lohn im Jahr, und nur im Einverständnis.

Wo melde ich eine Anstellung im Privathaushalt an?

Bei der kantonalen Ausgleichskasse deines Wohnkantons. Dazu kommt die Unfallversicherung bei einer Versicherung — die ist ab der ersten Arbeitsstunde Pflicht.

Wann ist das vereinfachte Abrechnungsverfahren möglich?

Wenn der Lohn je angestellter Person und die Lohnsumme des ganzen Haushalts unter den gesetzlichen Grenzen bleiben und alle angestellten Personen im selben Verfahren abgerechnet werden. Reisst die Grenze für den Haushalt, fällt das Verfahren für alle weg.

Soldena rechnet, es berät nicht. Bei Zweifeln fragst du am besten direkt bei deiner kantonalen Ausgleichskasse — die Auskunft ist gratis.

Das macht Soldena für dich.

In Soldena ist das Anmeldeformular ausgefüllt hinterlegt, und die App sagt dir, welche Ausgleichskasse für dich zuständig ist.

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